AGB

1. Allgemeines

Allen unseren – auch zukünftigen – Angeboten, Auftragsbestätigungen, unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde.
Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen und Leistungen nicht ausdrücklich auf diese berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte.
Mündliche Abreden und Vereinbarungen, insbesondere mit Vertretern und Mitarbeitern unserer Gesellschaft haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestätigt werden.

2. Angebot und Preise

Angebote sind stets in jeder Hinsicht unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder die Lieferung erfolgt ist. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Werktage gebunden.

Nachträgliche Änderungen oder die Stornierung einer Bestellung können nur aufgrund einer besonderen schriftlichen weiteren Vereinbarung und nur solange erfolgen, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

Die angebotenen Preise gelten nur für eine Lieferzeit innerhalb von 4 Monaten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise unserer Gesellschaft zu berechnen. Sollten sich die Preise jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss mehr als durchschnittlich um 5 % erhöhen und wir diese Erhöhung im vollen Umfange geltend machen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.

3. Lieferung, Leistungsort, Gefahrenübergang

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. der Annahmeerklärung, jedoch nicht vor Beibringung eventuell notwendiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist nur als annähernd und mithin als unverbindlich vereinbart.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Soweit nur eine Lieferung und nicht eine nachfolgende Werkleistung geschuldet ist, ist das Abladen – auch bei einer frachtfreien Lieferung- sofort durch den Käufer zu besorgen. Soweit Mitarbeiter unsererseits, so zum Beispiel der Fahrer, beim Abladen und Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Leistungs- und Erfüllungsort ist bei ausschließlich vorzunehmenden Lieferungen (Verkaufsgeschäften) der Sitz unserer Gesellschaft, welches auch bei Lieferungen frei Lieferanschrift/ Bestimmungsort usw. gilt.

Gefahrenübergang erfolgt daher jeweils mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf das Transportmittel des Käufers.

Ist keine Werkleistung und mithin Montage der gelieferten Gegenstände vereinbart, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn zu deren Ablauf der Liefergegenstand zur Abholung bereit steht oder bei vereinbarter Versendung das Lieferwerk verlassen hat.

4. Höhere Gewalt

Für höhere Gewalt (z. Bsp. öffentliche Unruhen o. ä.), unverschuldete Betriebsstörung (z. Bsp. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Belieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörung usw.), berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Eine Berechtigung des Bestellers zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche scheidet in derartigen Fällen aus.

5. Montageleistung

Soweit wir neben der Lieferung noch den Einbau der gelieferten Materialien schulden, mithin eine Werkleistung zu erbringen haben, sind im Preis lediglich die üblichen und normalen Montagekosten beinhaltet. Notwendige weitergehende Vorarbeiten, wie Stemmarbeiten im Beton, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Abänderungen am Mauerwerk oder im bauseits gestellten Rollladen – Sturzkästen sowie sonstige erforderliche Zusatzarbeiten und ebenfalls das Stellen von Gerüsten und Schutzvorkehrungen sind nicht Bestandteil des Auftrages (der vereinbarten Vergütung) und werden jeweils gesondert abgerechnet. Zubehörteile oder Beschläge sind nur dann Gegenstand des Leistungsumfanges, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls sind diese nicht vom Leistungsumfang umfasst und bei der Notwendigkeit zur entsprechenden Montage vom Auftraggeber gesondert, entsprechend den Preislisten unserer Gesellschaft, zu vergüten.

Der Besteller und Auftraggeber verpflichtet sich, Strom und Wasser kostenlos für die Montage bereit zu stellen sowie für Baufreiheit zu sorgen. Notwendige angrenzende Bereiche, wie beispielsweise bei dem Einbauen von Fenstern die Fensterbänke und Fußbodenbeläge oder sonstige Gegenstände sind vom Käufer so abzudecken, dass bei der Montage und sachgemäßer Handhabung kein Schaden entstehen kann. Etwaiger anfallender Bauschutt und Abfallmaterialien sind bauseits durch den Auftraggeber zu entfernen.

6. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

Wir behalten uns unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft vor, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.

Der Käufer hat bis zur Zahlung der Vorbehaltsware diese von anderweitigen Gegenständen gesondert zu lagern und deutlich zu kennzeichnen, wobei eine Weiterveräußerung, ein Verbrauch, eine Verarbeitung, Verbindung und Vermischung nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange gestattet ist, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtung einhält. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist nicht gestattet. Gegenüber Unternehmern/ Kaufleuten gilt die Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.

Wird unsere gelieferte Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Käufer zur Sicherung der Forderung unsererseits schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt, an uns. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle des Vorbehaltsware tretenden Sicherheitseigentums tritt der Käufer hiermit zugleich in Höhe unserer Forderung zuzüglich eines 20%igen zur Sicherheit erfolgenden Aufschlages schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

7. Annahmeverzug/ Warenrücknahme

Bei verweigerter, verzögerter oder verspäteter oder sonst vertragswidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verzögerung oder Verspätung oder sonstige vertragswidrige Abnahme der Ware nicht zu vertreten. Kaufleute/ Unternehmer haften im Fall der Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretung. Zu dem haften mehrere Käufer als Gesamtschuldner für die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Ware. Unsere Leistung erfolgt an jedem von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

Als Schadenersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir pauschal 15 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

8. Gewährleistung/ Reklamation und Haftung

Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/ Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel, gleich welcher Art, unverzüglich (bei Verbrauchen spätestens binnen 10 Tagen und bei Unternehmen spätestens binnen 3 Tagen), in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung schriftlich anzuzeigen. Sollten derartige Mängel zu einem späteren Zeitpunkt erst feststellbar sein, beginnt die Frist zur unverzüglichen Anzeige mit Feststellung der Mängel. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich zu rügen, wobei dies nicht gilt für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB einschlägig ist. Bei einer nicht form- oder fristgerechten Rüge gilt die Ware als genehmigt.

Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Handelt es sich um eine Lieferung von Sachen ohne entsprechende Montageleistung und ist der Käufer Unternehmer, so kann dieser bei einem Fehlschlagen der Nachlieferung nach seiner Wahl nur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nachlieferung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Garantiert sind nur solche Beschaffenheitsmerkmale die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, wobei dies nicht gilt für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr.2b BGB. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Lieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns, es sei denn, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Ist neben der Lieferung eine Montage geschuldet, gelten bei Verträgen mit Unternehmern die Vorschriften der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung. Hiernach beträgt die Gewährleistungsfrist für die ausgeführte Leistung 4 Jahr ab Abnahme der Leistung.

Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit nicht diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen oder in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegen oder auf einem arglistig verschwiegenen Mangel beruhen. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Diese vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zu Gunsten unserer Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Zahlbetrag unserem Konto gutgeschrieben und dieser verfügbar ist.

Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Vorgabe seitens des Käufers Zahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen oder bei bestehenden und bereits vorhandenen Kosten und Zinsen auf diese und dann auf diese Forderungen anzurechnen.

Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als realisiert, wenn der Betrag unseren Konten endgültig gutgeschrieben und dieser verfügbar ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer stimmt dieser bereits jetzt für den Fall, dass dieser dessen Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, der Rücknahme der Ware und dem Ausbau dieser durch unsere Gesellschaft zu, wobei die dadurch entstehenden Kosten, Wertminderungen und Mehraufwendungen, zu Lasten des Käufers und Auftraggebers gehen.

Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Ab Verzugseintritt werden bankübliche überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens, jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

Bei Verschlechterung der Vermögenssituation des Käufers, so bei Zahlungsstockung, Zahlungsverzug, Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber diesem, Beantragung des Insolvenzverfahrens usw. sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen, auch gestundete, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen bis zur Erfüllung unserer Forderungen einzustellen sowie Vorauszahlungen zu verlangen.

10. Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand auch in Wechsel und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Kaufmann/ Unternehmer ist, der Sitz unserer Gesellschaft. Als Erfüllungsort wird, soweit zulässig, der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

11. Rechtswahl

Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

12. Datenschutz/ salvatorische Klausel

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns ge­spei­chert. Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes und anderen Rechtsvorschriften genutzt. Jeder hat das Recht der Nutzung oder Über­mitt­lung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung zu wi­der­spre­chen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und dieser allgemeinen Verkaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des verbleibenden Teils dieser Bestimmungen oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung, hätten die Parteien dies beim Vertragsschluss be­dacht, am nächsten kommt.

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